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BSG, 21.10.2010 - B 5 RS 41/09 B |
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Berlin - S 105 R 118/06
- LSG Berlin-Brandenburg - L 21 R 489/07
- BSG, 21.10.2010 - B 5 RS 41/09 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus BSG, 21.10.2010 - B 5 RS 41/09 B
Schließlich hat der Kläger nicht im Einzelnen ausgeführt, welche zusätzlichen - bislang nicht vorgetragenen - Aspekte von ihm bei einer ordnungsgemäßen Anhörung vorgetragen worden wären, die das LSG hätten veranlassen müssen, vom Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG Abstand zu nehmen (Senat in SozR 4-1500 § 153 Nr. 7 RdNr 19). - BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B
Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BSG, 21.10.2010 - B 5 RS 41/09 B
Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4, Nr. 21 RdNr 4 - jeweils mwN;… Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel IX RdNr 202 ff). - BSG, 05.08.2003 - B 3 P 8/03 B
Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Vefahren, Besetzungsrüge
Auszug aus BSG, 21.10.2010 - B 5 RS 41/09 B
6 Mit diesem Vorbringen sind die tatsächlichen Umstände des behaupteten Gehörsverstoßes nicht in der erforderlichen Weise so dargestellt worden, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wäre, allein auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob eine beachtliche Gehörsverletzung gerügt ist, auf der die angegriffene Entscheidung beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1 RdNr 3).
- BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B
Aufrechterhaltung des Beweisantrags
Auszug aus BSG, 21.10.2010 - B 5 RS 41/09 B
7 2. Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen und schlüssig darlegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 19;… BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 2 ff und Nr. 9 RdNr 4, jeweils mwN). - BVerfG, 23.01.2006 - 1 BvR 1786/01
Erschöpfung des Rechtsweges; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 21.10.2010 - B 5 RS 41/09 B
Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Kammer, SozR 4-1500 § 160a Nr. 12 RdNr 3 f, Nr. 16 RdNr 4 f). - BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B
Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen …
Auszug aus BSG, 21.10.2010 - B 5 RS 41/09 B
7 2. Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen und schlüssig darlegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (…vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 19; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 2 ff und Nr. 9 RdNr 4, jeweils mwN). - BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 2597/05
Mangels Rechtswegerschöpfung und nicht hinreichender Substantiierung unzulässige …
Auszug aus BSG, 21.10.2010 - B 5 RS 41/09 B
Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG, Kammer, SozR 4-1500 § 160a Nr. 16 RdNr 3 ff). - BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 50/02 R
Zugehörigkeit eines freischaffenden Grafikers zur zusätzlichen Altersversorgung …
Auszug aus BSG, 21.10.2010 - B 5 RS 41/09 B
Ausführungen dazu, dass über die grundsätzliche bundesrechtliche (!) Notwendigkeit einer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem für freischaffende bildende Künstler durch eine Einzelentscheidung trotz des von ihm selbst angeführten Urteils des 4. Senats vom 18.6.2003 (B 4 RA 50/02 R, Juris) noch nicht entschieden sein sollte, fehlen vollständig.